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ware außerdem nicht „aus einer Hand“ und von einem großen Hersteller stammt: vermutlich beträchtliche!
Die Anforderungen der GDPdU zu erfüllen, stellt für viele Unternehmen eine erhebliches Problem mit ebensolchen Kosten dar. Es sind zahlreiche Fragen mit komplexem handels- und steuerlichen Hintergrund zu klären, von denen wir im Folgenden einige anreißen wollen.
Erst zu allerletzt ist GDPdU auch ein EDV-Thema!
Immerhin sind die GDPdU im Zuammenhang der gesetzlichen Aufbe-wahrungsfristen (6 bzw. 10 Jahre) zu sehen. Zwar hat sich an den eigent-lichen Regelungen zur Aufbewahrung (ausgehend von HGB § 257) nichts geändert, aber durch die technischen Entwicklungen in den letzten Jahren, sind von vielen völlig unbemerkt unabhängig von den GDPdU neue Problembereiche entstanden.
Heißt das nun, dass die Daten und darüber hinaus die Systeme 6 bis 10 Jahre vorgehalten werden müssen? Muss man E-Mails aufbewahren? Überhaupt oder wegen GDPdU? Und was ist dazu technisch notwendig?
Wenn der Prüfer Auswertungen an Ihrem System durchführen möchte: Wie stellt man sicher, dass Prüfer nur Zugriff auf die Daten erhalten, die ihnen „zustehen“? Am Rande: Daten, die unbeabsichtigt zur Verfügung gestellt werden, dürfen dennoch ausgewertet werden.
Welche Folgen hat es, wenn die GDPdU nicht umgesetzt werden?
Bei Nichtbeachtung der Anforderungen der geänderten Abgabenordnung drohen die typischen Sanktionen. Mögliche Maßnahmen sind z.B. Bußgeld, Zwangsmittel, Schätzung. Das ist aber nur die eine Seite der...
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